§ 1778 BGB

  • Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht

    (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 BGB Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen.


    (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

    1. der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund,
    2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und
    3. die Lebensumstände des Mündels.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1778 BGB Übergehen des benannten Vormunds


    (1) Wer nach § 1776 BGB als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

    1. wenn er nach den §§ 1780 BGB bis 1784 BGB nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
    2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,
    3. wenn er die Übernahme verzögert,
    4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,
    5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

    (2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.


    (3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.

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