• Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren

    (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 DepotG (des Depotgesetzes) bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.


    (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.


    (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1843 BGB Prüfung durch das Familiengericht


    (1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.


    (2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.

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