• Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung

    (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er

    1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
    2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
    3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
    4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Abs. 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.

    (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten

    1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
    2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
    3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
    4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
    5. zur Sperrvereinbarung.

    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1846 BGB Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts


    Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.

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