§ 1845 BGB

  • Sperrvereinbarung

    (1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Abs. 2 BGB hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.


    (2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Abs. 1 BGB hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Abs. 2 BGB und die Herausgabe von nach § 1844 BGB hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.


    (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung des Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.


    Fassung neu seit 01. Jan 2023

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