vis compulsiva

  • Strafrecht - Nötigung § 240 StGB

    • Die Begriffe "vis absoluta / compulsiva" beschreibt die Erscheinungsform der Gewalt im Straftatbestand der Nötigung. Vis compulsiva ist die nötigende Gewalt und bezeichnet eine Gewaltanwendung, die den Willen des Angegriffenen beugt.
    • Der Wille wird in eine gewünschte Richtung gelenkt. Es ist ausreichend, dass die Gewalt geeignet ist, den Willen in eine bestimmte Richtung zu drängen, die Gewalt muss nicht unwiderstehlich sein (LK § 240 Rnr. 38), auch muss kein Widerstand des Genötigten dagegen geleistet werden. Abgegrenzt wird die vis compulsiva von der Drohung (auch ein Tatbestandsmerkmal des § 240 StGB) dadurch, dass diese eine rein psychologische Beeinflussung ist, bei der ein Übel erst in Aussicht gestellt wird, bei der vis compulsiva das Übel (= Gewalt) schon stattfindet. (RGSt 64, 116) Die zweite Form der Gewalt ist die vis absoluta
    • Als Beispiele für vis compulsiva sind zu nennen: Schläge, Erzwingen eines Überholvorgangs (BGHSt 19, 263).
    • Der Begriff vis compulsiva spielt auch eine Rolle bei der Erpressung § 253 StGB (Handlung gegen Sache, die den Willen des anderen beugt) und der räuberischen Erpressung § 255 StGB (Handlung gegen Person, die eine Willenreaktion des Erpressten erzwingen soll).

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