Absichtsurkunde

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung § 267 StGB

    liegt vor, wenn die für den Urkundenbegriff erforderliche Beweisbestimmung schon von vornherein durch den Aussteller getroffen wird, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen. (BGHSt 13, 238)

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft