Absichtsdelikt

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil

    ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Voraussetzung ist die Absicht des Täters durch sein Verhalten eine Strafverfolgung (nicht notwendigerweise eine Verurteilung) zu veranlassen. Ein tauglicher Versuch wird als vollendetes Delikt bestraft.

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