Übersicherung

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der sicherungsübereigneten Sache den Wert der zu sichernden Forderung nicht nur deckt, sondern erheblich übersteigt. Die Sicherungsgrenze, bei deren Überschreitung eine Übersicherung einsetzt, ist gem. § 237 Satz 1 BGB auf 150% der zu sichernden Forderung zuzüglich Umsatzsteuer (§ 170 InsO) festgelegt (BGH GS NJW 1998, 671, 675). Zur Berechnung ist der realisierbare Wert des Sicherungsgutes mit den von der Sicherungsabrede erfaßten, noch offenen Forderung(en) zu vergleichen. Ein Sicherungsvertrag muß so ausgestaltet sein, dass eine schon anfängliche Übersicherung vermieden wird. Andernfalls ist der Sicherungsvertrag nach § 138 BGB nichtig (BGH NJW 1998, 207). Tritt die Übersicherung nach Vertragsschluß ein, z.B. durch teilweise Tilgung der gesicherten Forderung, so ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag ein vertragsimmanenter Freigabeanspruch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung nach §3 157, 242 BGB (BGH GS NJW 1998, 671). Der Wert der Sicherheiten wird durch den Marktpreis oder, wenn nicht vorhanden anhand der Herstellungskosten ermittelt. Hat der Sicherungsnehmer mehrere, auch verschiedene Sicherheiten zur Verfügung, kann er gemäß § 262 BGB wählen, welche Sicherheit er zurückgibt. (BGH NJW-RR 2003, 45)

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