Medienrecht C-451/22 - Katastrophe des Flugs MH17: Die Vertraulichkeit bestimmter flugsicherheitsbezogener Informationen ist gerechtfertigt und verhältnismäßig

  • Am 17. Juli 2014 verloren 298 Personen ihr Leben, als das Flugzeug, das den Flug Malaysia Airlines MH17 von Amsterdam (Niederlande) nach Kuala Lumpur (Malaysia) durchführte, von einer russischen Rakete über Hrabove abgeschossen wurde, einem Dorf in der damals von prorussischen Separatisten kontrollierten Region Donbass im Osten der Ukraine. 2018 ersuchten RTL Nederland und RTL Nieuws, zwei niederländische Medienunternehmen, die niederländische Regierung um Informationen zu diesem Thema.

    Der zuständige Minister lehnte die Anfrage ab und berief sich dabei auf die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen nach dem nationalen Recht und dem Unionsrecht1.


    RTL hält diese Vertraulichkeit für nicht gegeben. Darüber hinaus beruft sie sich im Rahmen des Rechtsmittels, das sie beim niederländischen Staatsrat eingelegt hat, auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie auf die besondere Rolle als „Wachhund“, die den Presseorganen in diesem Zusammenhang zukomme.


    In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof, dass die Vertraulichkeit der Informationen über Flugstörungen und -unfälle ein zentraler Bestandteil des Überwachungs- und Kontrollsystems ist, das der Unionsgesetzgeber zu dem Zweck eingerichtet hat, die Flugsicherheit zu verbessern, und das darauf beruht, dass diese Informationen gesammelt, unter den Behörden ausgetauscht und analysiert werden. Er erläutert, dass es sich dabei um eine strenge Vertraulichkeit handelt, die für alle Informationen gilt, die von den zuständigen nationalen Behörden zu diesem Zweck erfasst oder erstellt werden. Diese Vertraulichkeitspflicht hat zur Folge, dass es verboten ist, solche Informationen zu anderen Zwecken, gleich welcher Art, zur Verfügung zu stellen oder zu verwenden.


    Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass diese allgemeine und strenge Vertraulichkeitsregelung zwar geeignet ist, das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu beeinträchtigen, dass sie aber gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihr verfolgten Zielsetzung steht.


    Sie hindert die Öffentlichkeit und die Medien nämlich nicht daran, sich über dieses Thema aus anderen Quellen oder auf anderem Wege zu informieren. Ferner schließt sie nicht jede Möglichkeit der Offenlegung der fraglichen Informationen aus, da die zuständigen nationalen Behörden oder Gerichte von Amts wegen entscheiden können, bestimmte dieser Informationen unter ihrer Kontrolle zu veröffentlichen, sofern dies mit dem Schutz der Flugsicherheit vereinbar ist.


    Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-451/22 | RTL Nederland und RTL Nieuws | 18. Jan 2024 | EuGH PM 11/2024

    ____________________________

    1 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft