Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts fuhr der infolge einer paranoiden Schizophrenie an Wahnvorstellungen leidende Angeklagte am 1. Dezember 2020 zur Mittagszeit mit hoher Geschwindigkeit über 850 Meter in der Absicht, möglichst viele Menschen zu töten oder zumindest erheblich zu verletzen, durch die belebte Trierer Fußgängerzone. Er steuerte das Tatfahrzeug dabei gezielt auf verschiedene Personen und Personengruppen zu. Fünf Menschen erlagen den jeweils infolge eines Zusammenstoßes mit dem Tatfahrzeug erlittenen Verletzungen, weitere 14 Personen wurden – zum Teil schwer – verletzt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Damit waren auch die Rechtsfolgenentscheidungen aufzuheben.
BGH-Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23 - BGH PM 198/2023
Vorinstanz:
Landgericht Trier – Urteil vom 16. August 2022 – 1 Ks 8032 Js 35057/20