§ 010 SGB VIII

  • Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

    (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.


    (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 SGB VIII bis 97b SGB VIII an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.


    (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Abs. 2 SGB II, den §§ 14 SGB II bis 16g SGB II, 16k SGB II, § 19 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 28 Abs. 6 SGB II (des Zweiten Buches) sowie Leistungen nach § 6b Abs. 2 BKGG (des Bundeskindergeldgesetzes) in Verbindung mit § 28 Abs. 6 SGB II (des Zweiten Buches) den Leistungen nach diesem Buch vor.


    (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 34 Abs. 6 SGB XII (des Zwölften Buches) und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.


    (5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII erbracht werden, gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV (des Vierzehnten Buches) vor.


    Fassung ab 01. Jan 2024


    (Abs. 5 neu)


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2023


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