Strafrecht 2 StR 161/23 - Unterbringung einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach einem Giftanschlag auf die TU Darmstadt rechtskräftig

  • Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Sicherungsverfahren die Revision einer Beschuldigten gegen ein Urteil des Landesgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2022 verworfen, durch das diese in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist.

    Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kontaminierte die psychisch erkrankte Beschuldigte in der Nacht zum 23. August 2021 in vier Räumen der Technischen Universität Darmstadt mehrere Wasser- und Milchbehälter sowie ein Honigglas mit einer toxischen Lösung, um die dortigen Mitarbeitenden, von denen sie sich wahnbedingt verfolgt fühlte, zu töten. Am nächsten Tag nutzten verschiedene Mitarbeitende die kontaminierten Flüssigkeiten, um sich Kaffee bzw. Tee zuzubereiten. Ein Mitarbeiter geriet nach dem Konsum in akute Lebensgefahr, konnte aber durch die rechtzeitige Injektion eines Gegengiftes gerettet werden. Einem weiteren Mitarbeiter konnte dieses nach dem Auftreten deutlicher Vergiftungssymptome im Rettungswagen gespritzt werden. Eine dritte Mitarbeiterin zeigte lediglich leichte Vergiftungserscheinungen; weitere Maßnahmen waren bei ihr nicht veranlasst.


    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


    BGH-Beschluss vom 19. Juli 2023 - 2 StR 161/23; BGH PM 130/2023

    Vorinstanz:

    LG Darmstadt - Urteil vom 6. Dezember 2022 - 500 Js 40698/21 - 11 Ks

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