Wenn AGB unwirksam sind

  • Was passiert, wenn AGB unwirksam sind?

    Sofern Teile des Rechtsgeschäftes unwirksam sind, ordnet das BGB an, dass das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch unwirksam sind, würde diese Anordnung dazu führen, dass der gesamte Kauf nichtig ist, obwohl der Vertrag an sich nicht betroffen ist und er ohne Probleme durchzuführen ist. Aus diesem Grund ist im Gesetz festgehalten, dass der Vertrag trotzdem gültig bleibt. In diesem Fall werden die ungültigen Bedingungen durch gesetzliche Regelungen ersetzt.

    Als Beispiel ist hier zu nennen, dass in einer Allgemeinen Ge­schäftsbedingung erklärt ist, der Verkäufer schließe jegliche Haftung aus. Doch dies verstößt gegen das Verbot, die Haftung für Schäden auszuschließen, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstanden sind. Lediglich die Sachmangelhaftung gemäß § 437 BGB kann eingeschränkt werden. Die Regelung wird nun also ersetzt durch die Normen des § 276 BGB und § 437 BGB. Das führt dazu, dass der Verwender für jegliche Handlungen haftet, die wegen Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes zum Schaden führen.

    Durch §§ 307 BGB, 308 BGB und 309 BGB können Allgemeine Geschäftsbedingungen für ungültig erklärt werden. Sie sagen aus, dass eine Klausel komplett und nicht nur in dem Teil, der gegen das Gesetz verstößt, ersetzt wird. § 306 BGB tritt auch dann in Kraft, wenn durch § 134 BGB oder einer anderen Vorschrift herausgestellt wird, dass eine Klausel unwirksam ist. (BGHZ 139, 243)

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