Fahrlässigkeit

  • Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt.

    Fahrlässig handelt gemäß § 276 BGB eine Person, wenn sie die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt des jeweiligen Verkehrskreises nicht beachtet. Fast jedes Verhalten ist zumindest fahrlässig.


    Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichenden Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. (BGH am 11.04.2002 - AZ: I ZR 317/99 - vossius) Dies gilt insbesondere für die Fahrlässigkeit im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutz. Hier werden strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt.

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