Auf die Verjährung der in den §§ 14 MarkenG bis 19c MarkenG genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechende Anwendung.
Für die Verjährung der in den §§ 14 MarkenG bis 19c MarkenG genannten Ansprüche gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 194 BGB - 218 BGB) entsprechend. Hat der Verpflichtete durch die Rechtsverletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, ist § 852 BGB entsprechend anzuwenden.
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Beispiel: Ein Markeninhaber macht Schadensersatz geltend, muss dies aber innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen tun.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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