Auf die Verjährung der in den §§ 14 MarkenG bis 19c MarkenG genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechende Anwendung.