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§ 353d StGB

  • juristi.Red
  • 25. Mai 2023 um 17:21
  • 4. Juli 2025 um 17:37
  • 500 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
    2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
    3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

    __________________

    § 353d Nr. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 3.12.1985; 1986 I 329 - 1 BvL 15/84 -

    • Strafrecht
    • im Amt
    • § 353d StGB
    • verbotene Mitteilung
    • Gerichtsverhandlung

Verbotene Infos über Gerichtsverhandlungen

Wenn du gegen die Regeln verstößt, kannst du mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden, wenn du:

  1. Öffentlich über eine Gerichtsverhandlung redest, bei der die Öffentlichkeit nicht dabei sein durfte, oder über den Inhalt eines offiziellen Dokuments, das die Sache betrifft,
  2. Dinge erzählst, die du eigentlich nicht sagen solltest, weil das Gericht dir eine Schweigepflicht auferlegt hat und du diese Infos aus einer nichtöffentlichen Verhandlung oder einem offiziellen Dokument bekommen hast,
  3. Die Anklageschrift oder andere offizielle Dokumente aus einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren ganz oder teilweise öffentlich teilst, bevor das Ganze in einer öffentlichen Verhandlung besprochen wurde oder das Verfahren abgeschlossen ist.
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