Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332 StGB, 335 StGB, 339 StGB, 340 StGB, 343 StGB, 344 StGB, 345 Abs. 1 und 3 StGB, §§ 348 StGB, 352 StGB bis 353b Abs. 1 StGB, §§ 355 StGB und 357 StGB kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2 StGB), aberkennen.
Nebenfolgen
Wenn jemand wegen bestimmter Straftaten im Amt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, kann das Gericht zusätzlich entscheiden, dass diese Person keine öffentlichen Ämter mehr ausüben darf (§ 45 Abs. 2 StGB).
Das gilt bei Straftaten nach den §§ 332 StGB, 335 StGB, 339 StGB, 340 StGB, 343 StGB, 344 StGB, 345 Abs. 1 und 3 StGB, 348 StGB, 352 StGB bis 353b Abs. 1 StGB, 355 StGB und 357 StGB.
juristi.kon
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