Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte seine frühere Freundin, weil er sich durch deren hartnäckiges Drängen auf Kindesunterhalt belästigt fühlte. Sodann tötete er, damit diese Tat nicht alsbald entdeckt werden würde, das gemeinsame siebenmonatige Kind. Der Fall hatte besonderes Aufsehen erregt, weil die Leichen der beiden Opfer bislang nicht aufgefunden worden sind.
Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gewendet.
Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat weder Verfahrensfehler festgestellt, noch hat sich bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch.
Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 339/07; BGH PM 145/2007
Landgericht Hannover - Urteil vom 20. März 2007 - 39 a 22/06