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§ 050 PatG

  • sophme
  • 6. Oktober 2022 um 10:58
  • 15. Oktober 2026 um 21:10
  • 792 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Patent für Erfindung als Staatsgeheimnis

    (1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 StGB (des Strafgesetzbuches)) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, dass jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlass einer Anordnung beantragen.

    (2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.

    (3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 PatG) keine Beschwerde eingegangen ist.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.

    • Patent
    • Patentrecht
    • Erfindung
    • Geheimhaltungspflicht
    • § 50 PatG
    • Staatsgeheimnis

Patent für Erfindung als Staatsgeheimnis

(1) Wird ein Patent für eine Erfindung angemeldet, die ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB darstellt, ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, dass die Erfindung nicht veröffentlicht werden darf. Vor dieser Entscheidung muss die zuständige oberste Bundesbehörde angehört werden. Sie kann auch selbst den Erlass einer solchen Anordnung beantragen.

(2) Die Prüfungsstelle hebt die Geheimhaltungsanordnung von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers auf, wenn die Voraussetzungen für die Geheimhaltung nicht mehr bestehen. Sie muss jährlich überprüfen, ob die Geheimhaltung weiterhin erforderlich ist. Vor der Aufhebung der Anordnung ist die zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.

(3) Wird ein Antrag auf Geheimhaltung abgelehnt oder eine bestehende Geheimhaltungsanordnung aufgehoben, informiert die Prüfungsstelle die Beteiligten, sobald feststeht, dass innerhalb der Beschwerdefrist nach § 73 Abs. 2 PatG keine Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss eingelegt wurde.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen, die ein anderer Staat aus Verteidigungsgründen geheim hält und der Bundesregierung mit Zustimmung dieses Staates unter der Bedingung anvertraut, dass die Geheimhaltung gewahrt bleibt.

_________________________

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt eine neuartige Technologie zur militärischen Kommunikation und meldet dafür ein Patent an. Da die Veröffentlichung der technischen Einzelheiten die nationale Sicherheit gefährden könnte, ordnet die Prüfungsstelle nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde an, dass die Erfindung geheim bleibt. Die Prüfungsstelle überprüft jährlich, ob die Geheimhaltung weiterhin notwendig ist. Entfällt die Gefährdung der nationalen Sicherheit, kann die Geheimhaltungsanordnung nach erneuter Anhörung der Behörde aufgehoben werden.

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