(aufgehoben)
Fassung ab 01. Dez 2021
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Fassung bis einschl 30. Nov 2021
§ 16 TMG Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2c Abs. 1 TMG in Verbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TMG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
- 2a. entgegen § 10a Abs. 1 TMG oder § 10b Satz 1 TMG ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
- 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 TMG den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 TMG oder § 13 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst a TMG über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
- 5. entgegen § 14 Abs. 1 TMG oder § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG oder § 15 Abs. 8 Satz 1 oder 2 TMG personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- 6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt oder
- 7. entgegen § 15a Abs. 5 Satz 1 TMG oder § 15b Abs. 3 Satz 1 TMG oder § 15c Abs. 4 Satz 1 TMG die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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Fassung bis einschl 01. Apr 2021
(1) - (2) ...
...
- 5. entgegen § 14 Abs. 1 TMG oder § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG oder § 15 Abs. 8 Satz 1 oder 2 TMG personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
- 6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
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Fassung bis einschl 26. Nov 2020
(1) ...
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 TMG den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 TMG oder § 13 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst a TMG über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
- entgegen § 14 Abs. 1 TMG oder § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG oder § 15 Abs. 8 Satz 1 oder 2 TMG personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(3) ...
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Fassung bis einschl 24. Jul 2015
(1) - (2) ...
3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 TMG über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
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Fassung bis einschl 31. Aug 2009
(1) ...
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
- entgegen § 12 Abs. 3 TMG die Bereitstellung von Telemedien von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 TMG den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 TMG über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
- entgegen § 14 Abs. 1 TMG oder § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG oder § 15 Abs. 8 Satz 1 oder 2 TMG personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(3) ...