(aufgehoben)
Fassung ab 01. Dez 2021
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Fassung bis einschl 30. Nov 2021
§ 15d TMG Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a BDSG (des Bundesdatenschutzgesetzes) entsprechend.
Fassung neu ab 02. Apr 2021