Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
Fassung ab 01. Jan 2024
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Fassung bis einschl 31. Dez 2023
§ 713 BGB Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 BGB bis 670 BGB, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.