notwendige Teilnahme

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Teilnahme

    Von notwendiger Teilnahme spricht man bei Tatbeständen, die zur Verwirklichung die Teilnahme mehrerer Personen voraussetzen: z.B. Beischlafdelikte.

    Das Opfer bleibt straflos, wenn der Tatbestand seinem Schutz dient, z.B. beim Missbrauch von Schutzbefohlenen.

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