Verharmlosung von Gewalt

  • Strafrecht - besonderer Teil - Gewaltdarstellung

    § 131 Abs. 1 StGB nennt neben Verherrlichung und Schilderung von Gewalt die Verharmlosung als Alternative für die Strafbarkeit. Unter der Verharmlosung dargestellter Gewalttätigkeit versteht man ihre Bagatellisierung als eine im menschlichen Leben übliche oder akzeptable Form des Verhaltens oder mindestens als "nicht verwerfliche Möglichkeit zur Lösung von Konflitken". Auch Fälle der "beiläufigen", "emotionsneutralen" Schilderung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten ohne ein "Herunterspielen" sollen nach dem Willen des Gesetzgebers erfasst sein, wenn sie als "selbstzweckhaft" einzuordnen sind. (BT Drs. 10/2546, 22)


    Die Verherrlichung und Verharmlosung von Gewalt müssen sich in der Art der Schilderung wiederspiegeln. Die Begriffe sind normative Tatbestandsmerkmale, die bei Fällen der Darstellung, die nicht offensichtlich eine Verherrlichung oder Verharmlosung enthalten, Probleme bereiten können. Gewalttätigkeit und die Form ihrer Darstellung können nicht isoliert voneinander gewürdigt werden, sondern stehen in direktem Zusammenhang. Allerdings ist nur die Schrift als solche maßgeblich. Hat der Hersteller oder Verbreiter der Schrift auch weitere Schriften "im Angebot", sind diese für die Bewertung ohne weiteres Interesse. Auch lediglich begleitende Erklärungen sind unbedeutend. Auf der anderen Seite ist aber auch im Gesamtzusammenhang "zwischen den Zeilen" in der Schrift zu lesen. Ist diese als Verherrlichung oder Verharmlosung zu verstehen, läßt sich durch eine Distanzierung von der Gewalt die Strafbarkeit nicht abwenden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall sehr schwer.

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