Europarecht C-54/22 P - EBI - „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ teilweise registrieren

  • Beschluss, die geplante Europäische Bürgerinitiative (EBI) „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ teilweise zu registrieren, nach Zurückweisung des von Rumänien geltend gemachten Rechtsmittels bestätigt.

    Die Kommission kann eine EBI teilweise registrieren, um die Bürgerbeteiligung an der Demokratie der Union zu fördern.

    Am 18. Juni 2013 wurde der Europäischen Kommission der Vorschlag für die Europäische Bürgerinitiative (EBI) mit der Bezeichnung „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ vorgelegt1. Mit dieser EBI sollte erreicht werden, dass Regionen, deren ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Besonderheiten von denjenigen der angrenzenden Regionen abweichen, im Rahmen der Kohäsionspolitik der Europäischen Union besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Sie verlangte u. a., dass diese Regionen die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu den verschiedenen Fonds der Union haben sollten.


    Mit Beschluss vom 25. Juli 20132 lehnte die Kommission die Registrierung der geplanten EBI mit der Begründung ab, dass sie außerhalb ihrer Befugnisse liege, die es ihr erlaubten, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen. Die von den Organisatoren dieser EBI vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Nichtigkeitsklage wurde abgewiesen3. Der mit einem Rechtsmittel befasste Gerichtshof hob das Urteil des Gerichts auf und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig4.


    Am 30. April 2019 erließ die Kommission einen neuen Beschluss, mit dem die geplante EBI teilweise5 registriert wurde. Die Klage Rumäniens gegen diesen Beschluss wurde durch ein 2021 ergangenes Urteil des Gerichts abgewiesen6. Vorliegend beantragt Rumänien beim Gerichtshof die Aufhebung dieses Urteils. Es ist nämlich der Auffassung, das Gericht habe den Ermessensspielraum der Kommission bei der Registrierung geplanter Bürgerinitiativen fehlerhaft ausgelegt.


    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Rumäniens zurück und bestätigt damit die teilweise Registrierung der geplanten EBI


    Entgegen dem Vorbringen Rumäniens hat das Gericht die Kommission nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die geplante EBI in irgendeiner Bestimmung der Verträge einschließlich derjenigen, die die Organisatoren nicht ausdrücklich erwähnt haben, eine Grundlage findet. Jedenfalls hat die Kommission die Registrierung der geplanten EBI auf der Grundlage der darin angeführten Bestimmungen gerechtfertigt.


    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung über die EBI in ihrer zum Zeitpunkt der Registrierung dieser geplanten EBI7 geltenden Fassung für die Kommission zwar nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, eine geplante EBI teilweise zu registrieren, dass diese Verordnung aber darauf abzielt, die Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, so dass die Kommission verpflichtet ist, den Zugang zur EBI zu erleichtern. Folglich kann sie eine geplante EBI teilweise registrieren, wie sie es im vorliegenden Fall getan hat.


    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-54/22 P | Rumänien/Kommission | 22. Febr 2024 | EuGH PM 34/2024


    ______________________

    1 Vorschlag gemäß Art. 11 Abs. 4 EUV und der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative.

    2 Beschluss C(2013) 4975 final der Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ abgelehnt wurde.

    3 Urteil vom 10. Mai 2016, Izsák und Dabis/Kommission, T-529/13 (vgl. EuGH PM 50/2016).

    4 Urteil vom 7. März 2019, Izsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P (vgl. EuGH PM 24/2019).

    5 Beschluss (EU) 2019/721 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“.

    6 Urteil vom 10. November 2021, Rumänien/Kommission, T-495/19 (vgl. EuGH PM 199/2021).

    7 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011.

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