• Bargeldloser Zahlungsverkehr

    (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Abs. 1 S. 1 BGB zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.


    (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

    1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
    2. Auszahlungen an den Betreuten.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1840 BGB Bericht und Rechnungslegung


    (1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.


    (2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.


    (3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.


    (4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.

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