• Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

    (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246d EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren.


    (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.


    (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.


    (4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.



    Fassung ab 01. Jul 2022

    --> war bisher § 312k BGB

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    Fassung bis einschl 30. Jun 2022


    § 312l BGB Abweichende Vereinbarungen und Beweislast --> ist jetzt § 312m BGB


    (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


    (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.


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    Fassung bis einschl 27. Mai 2022


    Der § 312l BGB war vorher § 312k BGB.

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