(1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
(2) Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Art. 70 Abs. 1 Buchst l DSGVO genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Art. 65 DSGVO genannten verbindlichen Beschlüsse.
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