Ein nach § 2247 BGB errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Fassung ab 01. Sept. 2009
Fassung bis 31. Aug. 2009
Ein nach der Vorschrift des § 2247 BGB errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a BGB, 2258b BGB). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.