§ 2282 BGB

  • Vertretung, Form der Anfechtung

    (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.


    (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.


    (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    (1) ...


    (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts.


    (3) ...

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    Fassung bis 31. Aug. 2009


    (1) ...


    (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.


    (3) ...

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