liegt vor, wenn die Leistung eine so wesentliche Bedeutung hat, dass der Gläubiger sie unter allen Umständen erhalten soll. (RG GRUR 1937, 1003, 1007) Die Vertragspflichten werden in Haupt- und Nebenpflichten unterteilt. Dies hat praktische Bedeutung bei der Rechtsfolge, da nur im Falle einer Hauptleistungspflicht von Unmöglichkeit gesprochen wird oder bei Verzug die Leistung abgelehnt werden kann.