Rechtsfolgenverweisung

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Bereicherungsrecht

    vielfach ist die Anwendung der Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung in Tatbeständen "entsprechend" vorgesehen. In allgemeinen und vor allem bei der Normierung eines eigenen Tatbestandes haben die Bezugnahmen nur die Bedeutung, dass die Grundsätze der Bereicherungsvorschriften nur für den Inhalt und Umfang des Anspruchs gelten. Die Voraussetzungen der §§ 812 ff müssen nicht erfüllt sein. Es reicht die Erfüllung des Verweisungstatbestandes aus. Die Anspruchsgrundlage ist in der Verweisungsvorschrift zu finden. Beispiele: § 547, 852 BGB

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