(aufgehoben)
Fassung ab 13. Okt 2023
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Fassung bis einschl 12. Okt 2023
§ 614 ZPO Rechtsmittel
Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.