§ 0612 ZPO

  • (aufgehoben)

    (aufgehoben)


    Fassung ab 13. Okt 2023


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    Fassung bis einschl 12. Okt 2023


    § 612 ZPO Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil


    (1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.


    (2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.

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