Die auf Informationszugang gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Entscheidend für den Begriff der öffentlichen Verwaltung ist das Regelungsziel des Gesetzes, wie es sich insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien erschließt. Nach der Gesetzesbegründung fällt die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des IFG, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten. Die Übersendung eines Glückwunschtelegramms des Bundespräsidenten an ein ausländisches Staatsoberhaupt ist ein präsidentieller Akt, den er in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen. Das Bundespräsidialamt bereitet diesen präsidentiellen Akt vor.
BVerwG 10 C 4.22 - Urteil vom 09. November 2023 - BVerwG PM 84/2023
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 12 B 25/20 - Urteil vom 25. August 2022 -
VG Berlin, VG 2 K 181.19 - Urteil vom 15. Oktober 2020 -