In Angelegenheiten, die nach den Vorschriften des § 76 Abs. 5 und 6 SchulG M-V und des § 77 SchulG M-V der Entscheidungsbefugnis oder dem Erfordernis der Zustimmung der Schulkonferenz oder der Lehrerkonferenz unterliegen, findet eine Beteiligung des Personalrats der Lehrerinnen und Lehrer nach dem Personalvertretungsgesetz nicht statt.