§ 135 SchulG M-V

  • Geltungsausschluss

    (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

    1. Einrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (WBFöG M-V),
    2. Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

    (2) Bei Unterricht in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug finden die Bestimmungen der Teile 4, 5 und 7 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft