(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- Einrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (WBFöG M-V),
- Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Bei Unterricht in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug finden die Bestimmungen der Teile 4, 5 und 7 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.