§ 131 SchulG M-V

  • Verordnungsermächtigung

    Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

    1. die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse,
    2. die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Nachweise,
    3. Prüfungsordnungen,
    4. die Aufnahme, Versetzung und Prüfung sowie die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler an Ersatzschulen,
    5. die Höhe, die Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen, die Berechnung der Personalausgaben nach § 128 Abs. 2 SchulG M-V, die Festsetzung schulart- oder bildungsgangbezogener Schülerkostensätze und Fördersätze einschließlich besonderer Berücksichtigung der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und von Schulen, sonderpädagogischen Förderangeboten oder beruflichen Bildungsgängen, die in öffentlicher Trägerschaft nicht vorgehalten werden, die Ermittlung der Finanzhilfebeträge und das Finanzhilfeverfahren für Ersatzschulen.
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