(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der Schulträger einer genehmigten Ersatzschule nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Bestimmungen vom Land einen Zuschuss erhalten.
(2) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Land ein Anspruch auf Wertausgleich zu.