Die Träger von Ersatzschulen haben nach Maßgabe von § 115 Abs. 1 bis 5 SchulG M-V Anspruch auf die Zahlung von Schulkostenbeiträgen, wobei ab 1. August 2000 die Kosten der jeweils zuständigen Schule in öffentlicher Trägerschaft maßgeblich sind. § 115 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG M-V findet keine Anwendung. Besteht eine nach diesem Gesetz örtlich zuständige Schule nicht, wird eine solche, die nach ihrem Angebot für die Schülerin oder den Schüler mit der Ersatzschule vergleichbar ist, von der obersten Schulbehörde festgelegt.