§ 128a SchulG M-V

  • Höhe der Kostensätze

    Die Schülerkostensätze sowie die Förderbedarfssätze werden ab dem Schuljahr 2015/2016 schuljährlich der Tarifentwicklung (entsprechend Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) des Vorjahres angepasst und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Die Kostensätze werden alle fünf Jahre, beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2019/2020, gemäß § 128 SchulG M-V neu berechnet und angepasst. Die nächste Neuberechnung erfolgt einmalig nach drei Jahren mit Wirkung zum Schuljahr 2022/2023 und danach laufend alle fünf Jahre beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2027/2028. Die neu berechneten und angepassten Kostensätze werden durch Rechtsverordnung festgelegt, die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtages erlässt.

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