(1) Das Land trägt die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer und des Personals nach § 100 Abs. 8 SchulG M-V an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen für
- Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,
- Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,
- Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen,
- Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer,
- Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,
- Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge,
- Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen,
- Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,
- Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,
- die Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen.