Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 XII (des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) gilt entsprechend, § 1880 Abs. 2 BGB ist auf den Erben nicht anzuwenden.
Fassung neu ab 01. Jan 2023