(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 30 Abs. 1 BDSG ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
- entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BDSG einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG werden keine Geldbußen verhängt.
(4) Eine Meldung nach Art. 33 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) oder eine Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Abs. 1 StPO (der Strafprozessordnung) bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.