§ 053 PatG

  • Ausschluss der Geheimhaltung und Fristablauf

    (1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 StGB (des Strafgesetzbuches)), davon ausgehen, dass die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.


    (2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 PatG zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.

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