(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81 PatG) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass einer der in § 21 Abs. 1 PatG aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
(2) § 21 Abs. 2 und 3 PatG ist entsprechend anzuwenden.