(1) Das Patent erlischt, wenn
- der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
- die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1 PatKostG, § 13 Abs. 4 PatKostG oder § 14 Abs. 2 und 5 PatKostG (des Patentkostengesetzes), § 23 Abs. 7 Satz 4 PatG (dieses Gesetzes)) gezahlt wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 PatG und 100 PatG bleiben unberührt.
Fassung ab 18. Aug 2021
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Fassung bis einschl 17. Aug 2021
(1) Das Patent erlischt, wenn
- der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet oder
- die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1 PatKostG, § 13 Abs. 3 PatKostG oder § 14 Abs. 2 und 5 PatKostG (des Patentkostengesetzes), § 23 Abs. 7 Satz 4 PatG (dieses Gesetzes)) gezahlt wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 73 PatG und 100 PatG bleiben unberührt.