§ 020 PatG

  • Erlöschen des Patents

    (1) Das Patent erlischt, wenn

    1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
    2. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1 PatKostG, § 13 Abs. 4 PatKostG oder § 14 Abs. 2 und 5 PatKostG (des Patentkostengesetzes), § 23 Abs. 7 Satz 4 PatG (dieses Gesetzes)) gezahlt wird.

    (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 PatG und 100 PatG bleiben unberührt.


    Fassung ab 18. Aug 2021


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    Fassung bis einschl 17. Aug 2021


    (1) Das Patent erlischt, wenn

    1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet oder
    2. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1 PatKostG, § 13 Abs. 3 PatKostG oder § 14 Abs. 2 und 5 PatKostG (des Patentkostengesetzes), § 23 Abs. 7 Satz 4 PatG (dieses Gesetzes)) gezahlt wird.

    (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 73 PatG und 100 PatG bleiben unberührt.

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