Unangemessene Benachteiligung

  • Inhaltskontrolle bei AGB

    liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. (BGH NJW 1987, 2576)


    In Arbeitsverträgen liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn die Beeinträchtigung rechtlich anerkannter Interessen des Arbeitnehmers nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird.


    Die unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB verhindert die Wirksamkeit einer AGB Klausel und führt zur Nichtanwendbarkeit der Vertragsklausel.

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