§ 0215 ZPO

  • Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

    (1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 ZPO bis 331a ZPO). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 ZPO und 708 Nr. 2 ZPO zu umfassen.


    (2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

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