(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
- eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70 UrhG) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 UrhG verwertet,
- ein Lichtbild (§ 72 UrhG) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 78 Abs. 1 UrhG verwertet,
- einen Tonträger entgegen § 85 UrhG verwertet,
- eine Funksendung entgegen § 87 UrhG verwertet,
- einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 UrhG oder 95 UrhG in Verbindung mit § 94 UrhG verwertet,
- eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.